Satzung

der

Karnevalsgesellschaft

„Echte Fründe Oberhausen 2009“ e.V.

Stand: 11.03.2022

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Gründungs- und Geschäftsjahr
§ 2 Zweck des Vereins
§ 3 Gemeinnützigkeit
§ 4 Mitgliedschaft
§ 5 Mitgliedsbeiträge
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 7 Organe des Vereins
§ 8 Mitgliederversammlung
§ 9 Vorstand
§ 10 Kassenprüfer
§ 11 Delegierte
§ 12 Elferrat
§ 13 Senat
§ 14 Garde
§ 15 Organisationsleitung
§ 16 Ehrenvorsitzende / Ehrenmitglieder § 17 Orden / Pins
§ 18 Vereinseigene Veranstaltungen
§ 19 Recht und Pflichten
§ 20 Auflösung des Vereins
§ 21 Schlussbestimmung

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Gründung- und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen Karnevalsgesellschaft “Echte Fründe Oberhausen 2009“ e.V.
2. Der Sitz des Vereins ist Oberhausen.
3. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Duisburg unter der Nr. VR 4740 eingetragen.
4. Die Vereinsgründung erfolgte am 04.01.2009. 5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

1. Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des karnevalistischen Brauchtums unter traditionellen Aspekten, insbesondere die Teilnahme an Karnevalsumzügen, die Vorbereitung, Durchführung und Teilnahme an karnevalistischen Veranstaltungen, sowie die Förderung der Jugendarbeit, mit Pflege des Garde- und Showtanzes.
2. Im Mittelpunkt steht die Gestaltung eines regen Vereinslebens.
3. Der Verein ist politisch, konfessionell und geschlechtlich neutral.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Geschenke von mehr als 60,00 € pro Mitglied pro Jahr.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Anspruch auf Erstattung von Auslagen besteht nur bei Vorlage der Kostenbelege.

 

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
2. Die Aufnahme als Mitglied kann zu jeder Zeit durch Beitrittserklärung (Aufnahmeantrag) erfolgen. Bei beschränkt geschäftsfähigen Personen bedarf der Aufnahmeantrag der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.
3. Über die Aufnahme des Mitgliedes entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit durch Beschluss.
4. Aufgrund eines schriftlichen Antrages an den Vorstand kann ein Mitglied seine Mitgliedschaft aus wichtigen Gründen ruhen und seine Beitragsschuld stunden lassen.
5. Über das Ruhen der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit durch Beschluss.
6. Während des Ruhens der Mitgliedschaft sind sämtliche Rechte und Pflichten des Mitglieds ausgesetzt.
7. Über die Aufhebung des Ruhens der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit durch Beschluss.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

1. Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag, der auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstandes von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Entsprechendes gilt für die einmalige Aufnahmegebühr.
2. Der Beitrag soll im Lastschriftverfahren eingezogen werden, wobei halb- und ganzjährige Beitragszahlung möglich ist. Entsprechendes gilt für Zahlungen durch Überweisung.
3. Zahlungsziel ist jeweils der 15. Januar bzw. 15. Juli eines Kalenderjahres.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung von der Mitgliederliste oder durch Ausschluss aus dem Verein.

2. Der Austritt kann nur, mittels persönlich unterzeichneten Schreibens mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
3. Besteht die Mitgliedschaft noch keine 12 Monate und wird diese gekündigt, so werden gezahlte Beiträge dem Mitglied nicht erstattet.
4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands mit 2/3 Stimmenmehrheit von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz Mahnung mit der Beitragszahlung mehr als 6 Monate im Rückstand ist.
5. Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn das Mitglied gegen die Vereinsinteressen, die Ziele oder gegen die Satzung des Vereins gröblich oder wiederholt verstoßen hat. Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet der Vorstand mit 2/3 Stimmenmehrheit durch Beschluss. Vor Entscheidung des Vorstands ist dem Mitglied unter Festsetzung einer Frist von mindestens 2 Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
6. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter eingehender Darlegung der Gründe schriftlich bekanntzugeben. Gegen diesen Beschluss kann das Mitglied innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich beim Vorstand Widerspruch einlegen. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist in der Mitgliederversammlung Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben.
7. Wird der Widerspruch gegen den Ausschlussbeschluss vom Mitglied nicht innerhalb der Widerspruchsfrist eingelegt, so ist der Vereinsausschluss rechtswirksam.
8. Richtet sich der Ausschluss gegen ein Mitglied des Vorstandes, so entscheidet ausschließlich die Mitgliederversammlung über den Ausschluss.
9. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliederverhältnis, wobei der Anspruch des Vereins auf rückständigen Beitrag unberührt bleibt. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere:
– die Wahl und Abwahl des Vorstands
– die Entlastung des Vorstands
– die Entgegennahme der Berichte des Vorstands
– die Wahl der Kassenprüfer/innen und die Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit
– die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
– die Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern in Widerspruchfällen
– die Entscheidung über weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
2. Einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) statt, deren Termin innerhalb von 8 Wochen nach Aschermittwoch festgelegt werden soll. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand mit einer Ladungsfrist von 14 Tagen in Textform unter Angabe des Ortes, des Zeitpunktes und der vorläufigen Tagesordnungspunkte. Dabei sind Anträge der Satzungsänderungen im Wortlaut bekannt zu geben. Anträge zur Mitgliederversammlung können schriftlich bis zu 7 Tagen vor der Versammlung beim Vorstand eingereicht werden.
3. Die Mitgliederversammlung kann auch im Wege der elektronischen Kommunikation (online per Videokonferenz) oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz durchgeführt werden. Ob die Mitgliederversammlung in einer Sitzung oder im Wege der elektronischen Kommunikation oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz durchgeführt wird, entscheidet der Vorstand.
4. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn mindestens 1/5 der Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. Eine solche Versammlung muss innerhalb von 2 Monaten nach Antragseingang stattfinden.

5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Vor Beginn der Versammlung ist die Zahl der anwesenden Stimmen festzustellen und bekanntzugeben. Jedes Mitglied hat eine Stimme, wobei das Stimmrecht nur persönlich in der Mitgliederversammlung ausgeübt werden kann. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Eine Briefwahl ist zulässig. Die Abgabe und Auszählung der Stimmzettel, erfolgt bei der Mitgliederversammlung. Dazu werden 3 Wahlkommissare ernannt. Diese werden nach der Wahl das Ergebnis vorlesen. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
6. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.
7. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 3⁄4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
8. Wahlen bzw. Abstimmungen erfolgen geheim, wenn sich hierfür mindestens 1⁄4 der anwesenden Stimmberechtigten ausspricht.
9. Der Vorstand sowie die Kassenprüfer können in jeweils getrennten Abstimmungen gemeinsam gewählt werden, es sei denn Gegenvorschläge zu einzelnen Personen liegen vor, oder mindestens 1⁄4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder spricht sich für Einzelabstimmungen aus.

10. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 9 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden und dem erweiterten Vorstand.
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
– dem 1. Vorsitzenden
– dem 2. Vorsitzenden
– dem Geschäftsführer
– dem 1. Schatzmeister
– dem 1. Organisationsleiter

Der erweiterte Vorstand besteht aus:
– dem 2. Schatzmeister
– dem 2. Organisationsleiter
– der Gardeleitung
– dem Elferratspräsident

2. Der Verein wird gemäß § 26 BGB durch den 1. Vorsitzenden allein oder durch 2 geschäftsführende Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Wiederwahl ist zulässig.
4. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, unter Bekanntmachung von Zeit und Ort sowie der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 3 Tagen einberufen werden. Vorstandssitzungen finden so oft statt, wie es die Belange des Vereins es erfordern.
5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als 50 % des geschäftsführenden und des erweiterten Vorstandes anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher

Stimmenmehrheit gefasst. Stimmrecht hat der gesamte Vorstand. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollführer zu unterschreiben und in der nächsten Vorstandssitzung zur Genehmigung vorzulegen ist.
6. Sollte ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig ausscheiden, oder sich bei der Vorstandswahl in der Mitgliederversammlung kein Mitglied zur Wahl stellen, so wird diese Funktion bis zu den Neuwahlen kommissarisch durch den Vorstand neu besetzt.
7. Der Vorstand steht dem Verein nach Maßgabe des Vereinszwecks in demokratischer und zeitgemäßer Form vor. Er führt die Geschäfte des Vereins. Dem Vorstand obliegt die Beschlussfassung über die ihm von der Satzung übertragenen Angelegenheiten, die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 10 Kassenprüfer

1. Im Rahmen der Mitgliederversammlung werden von den Mitgliedern 2 Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren mit einfacher Mehrheit gewählt. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein. Ihre Wiederwahl ist zulässig.
2. Die Prüfung der Vereinskasse erfolgt spätestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung. Die Kassenprüfer haben über das Ergebnis der Kassenprüfung ein Protokoll anzufertigen. Das Ergebnis der Kassenprüfung wird in der Mitgliederversammlung bekannt gegeben.

§ 11 Delegierte

Der Verein wird durch 3 Delegierte beim Hauptausschuss des Oberhausener Karnevals vertreten. Die Delegierten werden vom Vorstand vorgeschlagen und in der Mitgliederversammlung durch einfache Mehrheit auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Ist einer der Delegierten verhindert, bestimmt der Vorstand den Ersatz aus den eigenen Reihen.

§ 12 Elferrat

Der Elferrat wird durch den Elferratspräsidenten geleitet. Dieser wird aus den Reihen der Elferratsmitglieder vorgeschlagen und durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt. Er repräsentiert den Verein mit mindestens 2 Paginnen. Die Paginnen werden vom Elferratspräsidenten vorgeschlagen. Die Wahl der Paginnen erfolgt durch den Vorstand. Der Elferrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Der Vorstand muss seine Zustimmung zu der Geschäftsordnung mit einfacher Mehrheit erteilen.

§ 13 Senat

Der Senatspräsident leitet die Gruppe der Senatoren. Der Senatspräsident wird von den Senatoren mit einfacher Stimmenmehrheit aus den eigenen Reihen gewählt. Gibt es keinen Senatspräsidenten übernimmt der Vorstand die vorübergehende Führung des Senats. Der Senat gibt sich eine Geschäftsordnung. Der Vorstand muss seine Zustimmung zu der Geschäftsordnung mit einfacher Mehrheit erteilen.

§ 14 Garde

Die Gardeleitung vertritt die Garde im Vorstand. Sie hat mit dem Trainer die Aufgabe die Jugendarbeit zu fördern. Die Garde erhält vom Vorstand eine Geschäftsordnung.

§ 15 Organisationsleitung

Die Organisationsleiter haben die Aufgabe vereinseigene Veranstaltungen im Interesse des Vereins zu koordinieren. Vor Abschluss von Verträgen haben die Organisationsleiter das Einverständnis des Vorstands einzuholen. Der Aufgabenbereich der Organisationsleiter wird durch den Vorstand bestimmt.

§ 16 Ehrenvorsitzende/Ehrenmitglieder

Ehrungen von Jubilaren orientieren sich an den karnevalistischen Zahlen. Sie finden alle 11 Jahre statt. Verdiente Mitglieder können auf Antrag eines Mitglieds oder des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern oder Ehrenvorsitzenden gewählt werden. Die Wahl zum Ehrenmitglied oder Ehrenvorsitzenden erfolgt durch den Vorstand mit 2/3 der Stimmenmehrheit. Die Verleihung der Urkunde und des Ordens wird im Rahmen einer vereinseigenen Veranstaltung durch den Elferratspräsidenten übernommen. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind von Beitragszahlungen befreit.

§ 17 Orden/Pins

Für jede Session wird ein Sessionsorden aufgelegt. Je nach Haushaltsplan wird die Anzahl der Orden vom Vorstand bestimmt. Jedes Mitglied hat das Recht einen Orden zu erhalten. Kann der Orden dem Mitglied nicht im Rahmen einer Veranstaltung zu Sessionsbeginn verliehen werden, muss der Wunsch nach einem Orden jeweils bis zum 31. Dezember des Jahres einem Vorstandsmitglied mitgeteilt werden. Der Orden wird dann nachgereicht. Bei nicht zeitgerechter Meldung verfällt das Anrecht auf einen Orden. Der Orden wird durch den Elferratspräsidenten oder dessen Vertreter überreicht. Pins werden sowohl an Mitglieder als auch an Nichtmitglieder verkauft. Die Verkaufsorganisation obliegt dem Schatzmeister.

§ 18 Vereinseigene Veranstaltungen

Vereinseigene Veranstaltungen werden vom Elferratspräsidenten geleitet. Im Falle seiner Verhinderung wird er vom stellvertretenden Elferratspräsidenten vertreten.

§ 19 Rechte und Pflichten

Den Mitgliedern obliegt die Verpflichtung die Satzung, sowie Beschlüsse und Anordnungen zu befolgen. Alle Aktivitäten des Vereins sollten von den Mitgliedern nach deren Möglichkeiten unterstützt werden.

§ 20 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann vom Vorstand oder von mindestens 3⁄4 aller Mitglieder beantragt werden. Anträge aus dem Mitgliederkreis müssen mindestens einen Monat vor einer Mitgliederversammlung schriftlich mit Begründung eingereicht werden.
2. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung gefasst werden, in der mindestens 3⁄4 aller Mitglieder erschienen sind. Die Beschlussfassung selbst muss mit mindestens 3⁄4 der Stimmen der erschienenen Mitglieder erfolgen. Hierauf ist in der Einladung besonders hinzuweisen. Kommt wegen nicht ausreichender Teilnahme an der Mitgliederversammlung ein Beschluss nicht zustande, so hat der Vorstand innerhalb von 3 Monaten eine Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen. Eine so einberufene neue Mitgliederversammlung kann dann über die Vereinsauflösung, mit den Stimmen von 3⁄4 der Stimmen der erschienenen Mitglieder, beschließen. In der erneuten Einladung ist hierauf besonders hinzuweisen.
3. Die Mitgliederversammlung bestellt im Falle der Vereinsauflösung einen Liquidator und bestimmt dessen Vertretungsbefugnis.
4. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an das ambulante Kinderhospiz
„Möwennest“ in Oberhausen, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 21 Schlussbestimmung

Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.